Die Gemeindeschreiberei erteilt einer Privatperson auf schrifltiches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:
Davon ausgenommen (Datenschutz):
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e Ehepartner/in und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.Gründe für Datensperren sind:
Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden. Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn