Rechtliche Vorgaben Neu gibt es keine Reklamebewilligung mehr. Nach Artikel 32 Absatz 2 Baugesetz (BauG) gilt die Baubewilligung als Reklamebewilligung.
Artikel 6a Bewilligungsdekret (BewD) regelt, welche Strassenreklamen keine Baubewilligung brauchen. Es handelt sich dabei durchwegs um Eigenreklamen.
Reklamen müssen zudem die Verkehrssicherheit einhalten. Wir verweisen hierbei auf das interkantonale Merkblatt „Reklamen im Strassenraum“.
Fremdreklamen sind immer baubewilligungspflichtig.
Öffentliche Plakatanschlagstellen für Vereine Die Gemeinde bietet den Vereinen auch öffentlich zugängliche Plakatanschlagstellen an:
Aspi: Feuerwehrmagazin, Bernstrasse 8, 3267 Seedorf
Baggwil: Scheune, Baggwilstrasse 1 B, 3267 Seedorf
Frienisberg: Scheune, Bernstrasse 138, 3267 Seedorf (vis-à-vis Kloster)
Frieswil: Schopf Brunner, Hauptstrasse 26, 3035 Frieswil
Lobsigen: alte Käserei, Oberdorf 3, 3268 Lobsigen
Ruchwil: Schopf bei Feller, Frienisbergstrasse 2, 3268 Lobsigen