Ukraine-Informationen

27. Apr 2022

Hier finden Sie nützliche Informationen und Links im Zusammenhang mit Flüchtlingen aus der Ukraine

Schutzstatus S - Registrierung

Die Schweiz hilft schutzbedürftigen Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind. Alle Personen, die ihren Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine hatten, können ein Gesuch auf Schutzstatus S einreichen – es gibt keine Kontingentierung.

Jede schutzsuchende Person meldet sich bei einem Bundesasylzentrum (BAZ). Für die Registrierung haben Sie bis zu 90 Tage Zeit. Die Registrierung kann bei einem BAZ vor Ort erfolgen oder mit folgendem Link:

RegisterMe

Schutzbedürftige Personen, die eine Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz haben und über Identitätspapiere verfügen, sollen direkt im RegisterMe einen Registrierungstermin in einem Budesasylzentrum BAZ buchen.

Schutzbedürftige die keine Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz haben oder eine Unterbringungsmöglickeit aber keine Identitätspapiere verfügen, werden gebeten, sich direkt, d.h. ohne Registrierungstermin, bei einem BAZ zu melden.

Wenn Sie in einem privaten Haushalt (z.B. bei Verwandten, Bekannten oder in einer eigenen Wohnung) wohnen, melden Sie sich bitte, nach der Registrierung beim BAZ, bei der Gemeindeverwaltung Seedorf und bringen Sie - sofern vorhanden - folgende Dokumente mit:

  • Gültigen Pass oder gültige Identitätskarte
  • Für Kinder einen Geburtsschein oder einen Familienausweis
  • Positiven Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung des Staatssekretariats für Migration 

Schutzstatus S - was bedeutet das?

Mit dem Schutzsstatus S wird ein Ausweis S ausgestellt. Dieser ist höchstens auf ein Jahr befristet, kann jedoch verlängert werden.

Ab der Gesuchseinreichung  beim BAZ sind die geflüchteten Personen automatisch kranken- und unfallversichert.

Mit dem S-Ausweis dürfen die betroffenen Personen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Es gelten die Einreisebestimmungen der jeweiligen Einreiseländer.

Ebenfalls ist es möglich ohne Wartezeit einer Erwerbstätigkeit, auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit, nachzugehen. Vor Arbeitsantritt muss jedoch beim Amt für Wirtschaft ein Gesuch gestellt werden.

Wenn bereits in einem anderen EU-Staat Schutzstatus erteilt wurde, kann in der Schweiz nicht zusätzlich Schutz beantragt werden.

Weitere Informationen zum Ausweis S finden Sie in folgendem Faktenblatt.

Unterbringung / bei Privaten

 Im Kanton Bern ist für die Unterbringung von schutzsuchenden Personen das Amt für Integration und Soziales (AIS) zuständig. Das AIS arbeitet mit regionalen Partnern zusammen, die für die Unterbringung, Integration und Unterstützung verantwortlich sind.
Die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten finden Sie hier.

Haben Sie als Privatperson eine freie Wohnung, Ferienwohnung oder ein Zimmer? Möchten Sie im Gastfamilienprojekt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH mithelfen? Unter www.fluechtlingshilfe.ch erfahren Sie mehr darüber. Freie Unterkünfte können Sie unter www.ukraine.campax.org registrieren.

Ob grundlegende Bedingungen für eine private Unterbringung gegeben sind, wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH (in Zusammenarbeit mit der Hilfsorganisation Campax) im Einzelfall beurteilt.
Gemäss SFH ist ein abschliessbares Schlafzimmer wichtig, ebenso der Zugang zu Badezimmer und Küche. 

Entschädigung bei Privatunterbringung:
Wenn bedürftige Flüchtlinge, die privat untergebracht sind, Asylsozialhilfe erhalten, kann die Gastfamilie eine Mietkostenentschädigung beim zuständigen regionalen Partner beantragen.

Privat untergebrachte Flüchtlinge, die nicht bedürftig sind, erhalten keine Asylsozialhilfe und folglich auch keine Mietkostenentschädigung. Sollte die Gastfamilie einen Mietkostenanteil verlangen, muss sie diesen direkt mit den untergebrachten Personen aushandeln und ihn auch von diesen einfordern.

Allgemeine Fragen:

Bei allgemeinen Fragen, welche das Zusammenleben mit den Flüchtlingen betreffen, hilft die Homeapge von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe weiter. Zudem auch die Seiten axa.ch und helvetia.ch

Erwerbstätigkeit

 Als schutzsuchende Person mit Status S ist eine sofortige Aufnahme einer Arbeit möglich. Auch einer selbständigen Erwebrstätigkeit kann unverzüglich nachgegangen werden.

Wichtig ist jedoch, dass vor der Aufnahme der Arbeit ein Gesuch durch den neuen Arbeitgeber beim Amt für Wirtschaft (AWI) gestellt wird. Erst wenn das AWI einen positiven Entscheid fälllt und diesen mitteilt, kann die Arbeitsstelle angetreten werden.

Für Schutzbedürftige, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, muss der Arbeitgeber das Gesuchsformular ausfüllen und mit den entsprechenden Unterlagen beim AWI einreichen.

Verschiedene Stellenbörsen haben sich zusammengeschlossen und eine gemeinsame Seite Jobcloud für Stellensuchende aus der Ukraine kreiert.

Arbeitssuchende können sich auch bei den RAV zur Beratung und Vermittlung anmelden. So können sie von der Beratung, Vermittlung und allfällig unterstützenden Massnahmen zweichs rascher Arbeitsintegration profitieren.

Schulpflicht

Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern will die geflüchteten Kinder wie auch schon zur Zeit des Syrienkonflikts herzlich willkommen heissen und ihnen durch den Schulbesuch Alltag und Tagesstruktur ermöglichen.

Ihre Aufnahme und Einschulung soll rasch und unkomplizierte erfolgen. Mit pragmatischen, kreativen Lösungen was Unterricht, Räumlichkeiten und Lehrpersonen anbelangt. 

Um die schulpflichtigen Kinder in der Gemeinde Seedorf anzumelden, bitten wir Sie direkt mit dem Schulsekretariat in Verbindung zu treten.

Weitere Informationen

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