Wenn Sie unter der Woche in einer anderen Gemeinde wohnen, müssen Sie sich dort zum Wochenaufenthalt anmelden. Damit die Anmeldung erfolgen kann, müssen Sie bei uns den Wochenaufenthalt melden, damit wir Ihre Daten der Aufenthaltsgemeinde übermitteln können.
Diese Meldung kann persönlich am Schalter, telefonisch oder online erfolgen.
Wir benötigen von Ihnen folgende Angaben:
Name, Vorname
Wohnadresse
Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung
Aufenthaltsadresse
Die Gebühren für die Meldung zum Wochenaufenthalt von Fr. 20.00 wird Ihnen nach der Meldung der Daten an die Aufenthaltsgemeinde in Rechnung gestellt.
Schulzahnärztliche und schulärztliche Untersuchung der Schulen der Gemeinde Seedorf
Seit dem 1. August 2002 ist die Gemeinde für die schulzahnärztlichen und schulärztlichen Dienst zuständig (vorher Kanton).
Die Kosten der Schulzahn- und Schularztuntersuchung werden durch die Gemeinde finanziert, wenn die Untersuchung durch einen Schulzahnarzt/Schularzt der Gemeinde Seedorf durchgeführt wurde.
Für Kosten der Schulzahnuntersuchung und Schularztuntersuchung bei Privatzahnärzten und Privatärzten kommt die Gemeinde Seedorf seit dem 1. August 2002 nicht mehr auf.
Schulzahnärzte der Gemeinde Seedorf
Lyss
Dr. med. dent. Flückiger Oliver, Blumenweg 12, 3250 Lyss
Dr. med. dent. Spang Herbert, Juraweg 1, 3250 Lyss
Dr. med. dent. Schütz Pia, Bahnhofstrasse 10, 3250 Lyss
Aarberg
Dr. med. dent. Schmidt Hanspeter, Murtenstrasse 13, 3270 Aarberg
Dr. med. dent. Faddi Sandor, Murtenstrasse 12, 3270 Aarberg
Dr. med. dent. Bruderer Marion, Murtenstrasse 4, 3270 Aarberg
Dr. med. dent. Wüthrich Lara, Sägeweg 15, 3270 Aarberg
Für einmalige Anlässe/Veranstaltungen mit Festwirtschaft ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung erforderlich.
Sie können die entsprechenden Formulare bei der Gemeindeschreiberei beziehen oder direkt im Internet herunterladen. Die vollständigen Formulare sind spätestens 20 Tage, bei Grossanlässen mit über 500 Personen 60 Tage vor dem Anlass bei der Standortgemeinde des Anlasses abzugeben. Die Gemeindeschreiberei prüft Ihre Eingabe und leitet das Gesuch an das Regierungsstatthalteramt zur abschliessenden Beurteilung weiter.
Das Baugesuch ist online über eBau einzureichen, die Unterlagen wie Situationsplan, Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen sind entsprechend hochzuladen.
Setzt die Baubewilligung eine Ausnahmebewilligung voraus, ist diese ausreichend begründet, schriftlich zu beantragen.
Weiter ist derzeit das Baugesuchsformular, der Situationsplan und die Projektpläne datiert und unterschrieben im Original (Papierform) 2-fach bei der Abteilung Bau und Werke Seedorf einzureichen.
Der Kanton Bern erarbeitet die gesetzlichen Grundlagen, um in Zukunft darauf verzichtet zu können.
In der Finanzverwaltung werden keine Steuererklärungen ausgefüllt. Es werden jedoch gerne Auskünfte über sämtliche Belange rund um die Steuern erteilt.
Die Steuererklärung kann unter TaxMe-Online ausgefüllt werden. Der dafür notwendige Zugangscode wird den Steuerpflichtigen durch die Kantonale Steuerverwaltung in einem Schreiben direkt zugestellt. Anschliessend ist bei uns nur noch die unterschriebene Freigabequittung einzureichen.
Die Steuererklärung kann jedoch auch vollständig elektronisch ausgefüllt, freigegeben und eingereicht werden.
Sie benötigen dazu lediglich ein BE-Login. Hier können Sie sich registrieren.
Selbstverständlich kann die Steuererklärung auch noch in Papierform ausgefüllt werden. Die Formulare dazu können bei der Finanzverwaltung, unter Angabe der ZPV Nummer, dem Namen und der Adresse des Steuerpflichtigen, angefordert werden.
Fristverlängerung
Grundsätzlich ist die Steuererklärung bis zum 15. März abzugeben.
In folgenden Fällen gilt der 15. Mai als Abgabetermin:
selbstständig Erwerbstätige,
Landwirte,
Steuerpflichtige, die an einer Erben-, Miteigentümergemeinschaft, Kollektiv-, Kommandit- oder einfacher Gesellschaft beteiligt sind.
Diese Frist kann verlängert werden. Sie müssen die Fristverlängerung für Ihre Steuererklärung, in der Sie Ihr Einkommen und Vermögen versteuern, vor Ablauf der Einreichefrist beantragen. Sie können dies online, telefonisch oder schriftlich hier veranlassen.
Es lohnt sich, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen oder frühzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen. Sie ersparen sich damit die Fr. 60.00 Mahngebühr.
Sie haben die Möglichkeit sich bei uns online als Hundehalter oder Hundehalterin an- oder abzumelden. Selbstverständlich nehmen wir diese Mitteilungen weiterhin auch telefonisch oder persönlich am Schalter entgegen.
Neue Hundehalter melden sich zwingend zuerst bei der Gemeinde. Dort werden ihre Daten im System AMICUS erfasst und ihnen eine Personen-ID ausgehändigt. Damit können danach in einem 2. Schritt auch die Daten des Hundes im System AMICUS erfasst werden.
Ist Ihr Tier bei uns angemeldet, erhalten Sie für die Hundetaxe jährlich im August eine Rechnung. Damit diese richtig erfolgen kann, sind wir darauf angewiesen, dass uns auch die Halterwechsel sowie Todesfälle der Tiere gemeldet werden.
Die Taxe für das laufende Kalenderjahr beträgt Fr. 100.00 für jeden in der Gemeinde Seedorf gehaltenen Hund, der am 1. August über 6 Monate alt ist.
Wenn jemand verstirbt muss ein Siegelungsprotokoll aufgenommen werden. Die Siegelungsbeamtin (Gemeindeschreiberin) nimmt mit Ihnen Kontakt auf um einen Termin zu vereinbaren.
Im nachstehenden Dokument sehen Sie, was Sie für die Aufnahme des Siegelungsprotokolls bereit halten sollten.
Die Baurechtliche Grundordnung bildet die Rechtsgrundlagen für die gewünschte bauliche Entwicklung unserer Gemeinde. Im Weiteren gelten auch die kantonalen Vorschriften (Baugesetz, Bauverordnung, Bewilligungsdekret, usw.).
Zonenplan Art. 71 BauG: Der Zonenplan legt die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- und Erhaltungszone und die weiteren Nutzungszonen fest. Er bezeichnet die Schutz-, Gefahren- und Immissionsgebiete. Baureglement Art. 69 BauG: Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen. Das Baureglement ist ein kommunales Instrument, in dem Detailbestimmungen der Bauschriften, welche nicht in übergeordneten Gesetzen bereits bestimmt sind, geregelt werden.
Unser Baureglement, sowie den Anhang zum Baureglement finden Sie bei den angefügten Dokumenten.
Baubewilligungspflicht
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, nachstehend Bauvorhaben genannt, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung (Art. 1) fallen, erfordern eine Baubewilligung.
Dies gilt insbesondere für:
die Erstellung (Neubau), die wesentliche Änderung (Anbau, Umbau), die wesentliche Nutzungs- oder Zweckänderung und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten;
die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen;
Detailliertere Angaben über die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind in Art. 4 des Baubewilligungsdekretes (BewD) aufgeführt.
Bewilligungsfreie Bauvorhaben
Die Bauvorhaben, welche keiner Baubewilligung bedürfen, sind in Artikel 6 und 7 Bewilligungsdekret (BewD) geregelt.
Achtung: An schützens- und erhaltenswerten Bauten und Anlagen gelten spezielle Vorschriften. In solchen Fällen berät Sie die Bauverwaltung gerne.
Baubewilligungsarten
Als kleine Baubewilligungen gelten unter anderem:
Kleinbauten, Nebenbauten und Nebenanlagen
Unterhaltsarbeiten und Änderungen
Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen
Fahrnisbauten
Oberirdische Anlagen zur Baulanderschliessung
Strassenreklamen
Hier genügt in der Regel die schriftliche Zustimmung der Eigentümer aller angrenzenden Parzellen mittels Formular. Eine Publikation ist in diesem Fall nicht nötig.
Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle andern. Sie müssen publiziert werden. Die Publikation erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Amtsanzeigers Aarberg und wird ab Publikationsdatum 30 Tage bei der Bauverwaltung Seedorf zur Einsicht öffentlich aufgelegt. Während dieser 30-tägigen Auflagefrist besteht eine Einsprachemöglichkeit gegen das Bauvorhaben.
Wird ein Bauvorhaben publiziert, haben die Gesuchstellenden zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren.
Fristen
Bei kleinen Baugesuchen wird mit einer max. Frist von 1 bis 2 Monaten gerechnet. Für ordentliche Baugesuche kann die Baubewilligung je nach Situation in einem Zeitraum zwischen 2 bis 6 Monaten erteilt werden.
Kosten
Kleine Baugesuche ca. Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 Ordentliche Baugesuche ca. Fr. 300.00 bis Fr. 3'000.00 (je nach Arbeitsaufwand)
Die Kosten der Amtsberichte, welche wir von den Amtsstellen mit separater Rechnung erhalten, werden dem Gesuchsteller mit den ordentlichen Baubewilligungsgebühren in Rechnung gestellt.
Information über den Baustatus
Die Gemeindebaupolizeibehörde hat darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden. Sie kontrolliert die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Person.
Die Gemeindebaupolizeibehörde führt folgende Pflichtkontrollen vor Ort durch:
Schnurgerüstabnahme => bei der Gemeinde Seedorf erfolgt die Kontrolle durch die RSW AG, Lyss
Kontrolle des Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz => erfolgt durch die RSW AG (vor dem Eindecken des Anschlusses)
Kontrolle der Versickerungsanlagen => erfolgt durch die RSW AG
Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung der amtlichen Formulare vor Baubeginn (SB1) und nach Vollendung der Bauarbeiten (SB2) Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ab. Im Weiteren meldet sie den Zeitpunkt für die durchzuführenden Pflichtkontrollen und sorgt dafür, dass der Baufortschritt die ordnungsgemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht verhindert oder erschwert.
Gültigkeit Bauentscheid
Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wurde.
Verlängerungsmöglichkeit
Die Baubewilligungsbehörde kann auf Ersuchen hin die Geltungsdauer der Bewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.
Bauabnahme
Die Bauabnahmen werden ca. vierteljährlich durch die Abteilung Bau und Werke Seedorf organisiert durchgeführt.
Einmalige Hydrantenanschlüsse
Für einen Pauschalbetrag von Fr. 150.00 (umfasst Aufwendungen des Brunnenmeisters: Anfahrt, Einrichten, Überwachen, 20m3 Wasser inbegriffen) können die Hydranten der Gemeinde Seedorf benutzt werden. Zusätzlich zu diesen Kosten verrechnen wir Ihnen ab 20m3 Wasser eine Wassergebühr. Bei Schwimmbädern wird eine Abwassergebühr gemäss gemessenem Abwasserverbrauch fällig.
Hydranten Dauerbenützung
Alle Personen, welche für das Füllen von Tränkebecken oder Spritzen Wasser ab einem Hydranten beziehen, müssen zwingend ein Rückschlag- und Absperrventil (nicht schnell schliessende Armaturen, keine Kugelhähnen, Magnetventile oder dergleichen) zwischen dem Hydranten und dem zu nutzenden Gerät einbauen. Ein solches Ventil kostet ca. zwischen Fr. 250.00 - 400.00. Benutzende sind verpflichtet, die Rückschlags- und Absperrventile jährlich beim Brunnenmeister kontrollieren zu lassen. Die Kosten dieser Kontrolle, welche jährlich zu einem festgelegten Zeitpunkt stattfindet, übernimmt die Wasserversorgung. Jedoch wird eine Benützungsgebühr von Fr. 60.00 pro Jahr erhoben.
Für grössere Wassermengen (z.B. Bewässerungen) wird ein Wasserzähler montiert. Die jährliche Grundgebühr beträgt Fr. 150.00. Der Wasserverbrauch wird gemäss aktuellem Wassertarif in Rechnung gestellt.
Die Gemeindeschreiberei erteilt einer Privatperson auf schrifltiches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:
Name
Vorname
Jahrgang
Beruf
Geschlecht
Adresse
Zivilstand
Heimatort
Datum des Zu- bzw. Wegzuges
Davon ausgenommen (Datenschutz):
Geburtsdatum
Arbeitgeber
Zivilstandsdaten
Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung
Auskunftssperre
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e Ehepartner/in und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
Gründe für Datensperren sind:
Schutz vor Neid und Missgunst
Schutz vor Belästigungen
Schutz vor Neugierde
Sicherheitsprobleme
Zusätzlicher Schutz vor Privatsphäre
Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens
Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden.
Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn
die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt
Der Gemeinderat hat beschlossen, auf das System von Betreuungsgutscheinen ab August 2020 umzustellen. Die Betreuungsgutscheine werden für die Dauer von zwei Jahren unlimitiert (ohne Kontingent) ausgegeben. Sofern sich in dieser Versuchsphase zeigt, dass die Nachfrage und somit auch die Kosten für die Betreuungsgutscheine stark steigen, behält sich der Gemeinderat vor, eine Kontingentierung einzuführen.
Wer kann einen Antrag für einen Betreuungsgutschein stellen?
Berechtigt sind Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Seedorf. Voraussetzung ist, dass die Eltern berufstätig oder in Ausbildung oder nachweislich auf Stellensuche sind. Ein Antrag auf Vergünstigung kann zudem eingereicht werden, wenn das Kind/die Kinder aufgrund einer erschwerten familiären Situation im Elternhaus oder für eine bessere Integration eine Betreuung benötigen.
Wo können Betreuungsgutscheine eingelöst werden?
Betreuungsgutscheine können bei allen Kindertagesstätten oder Tagesfamilienorganisationen im Kanton Bern eingelöst werden, die über die kantonale Zulassung zum Gutscheinsystem verfügen. Eine Liste der zugelassenen Anbieter finden Sie auf der Website der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern.
Fragen Sie sicherheitshalber vor der Vereinbarung eines Platzes Ihren Betreuungsanbieter, ob dieser über eine Zulassung verfügt.
Wie stelle ich einen Antrag für einen Betreuungsgutschein?
Der Antrag für einen Betreuungsgutschein kann erst eingereicht werden, wenn mit einem Betreuungsanbieter ein Platz vereinbart wurde. Die Beantragung erfolgt über die neue Webapplikation des Kantons Bern kiBon (http://www.kibon.ch).
KiBon ist ein vom Kanton unterstütztes Online-Portal, das ohne Installation zugänglich ist. Benötigt wird lediglich ein BE-Login bzw. AGOV access, welches sie bereits vom Ausfüllen der Online-Steuererklärung kennen.
Kunden ohne Internetzugang können die Anträge unter Beilage aller nötigen Unterlagen schriftlich einreichen. Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung, Tel. 032 391 99 50.
Sie sind mit einem Todesfall in der Familie oder im Bekanntenkreis konfrontiert. Wie richtig vorgehen? Wir versuchen Ihnen mit dem unten angefügten Merkblatt "Todesfall - was ist zu tun?" sowie den weiteren Dokumenten behilflich zu sein.
Umzüge innerhalb der Gemeinde sind innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle Seedorf zu melden. Umzüge können persönlich am Schalter oder online gemeldet werden.
Umzüge innerhalb der Gemeinde sind innert 14 Tagen bei der Fremdenkontrolle Seedorf zu melden. Umzüge können persönlich am Schalter oder online gemeldet werden.
Mitzubringen ist:
Ausländerausweis
Die Umzugsmeldung für ausländische Staatsangehörige ist gebührenpflichtig.
Die Abmeldung bei einem Umzug innerhalb der Schweiz hat spätestens am Wegzugstag zu erfolgen. Diese kann persönlich am Schalter vorgenommen oder online gemeldet werden.
Ein Umzug innerhalb der Schweiz ist spätestens am Tage des Wegzugs zu melden. Die Abmeldung kann persönlich am Schalter oder online erfolgen.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der Fremdenkontrolle Seedorf abmelden.
Wer in unsere Gemeinde zieht, hat 14 Tage Zeit die Anmeldung vorzunehmen. Wichtig: Bevor Sie sich anmelden, müssen Sie sich zuerst bei Ihrer alten Wohngemeinde abmelden. Die Anmeldung kann danach persönlich am Schalter oder online erfolgen (eine Online-Anmeldung ist zurzeit nur möglich, wenn Ihre bisherige Wohngemeinde dies ebenfalls anbietet).
Mitzubringen sind:
Identitätskarte oder anderer amtlicher Ausweis
Sorgerechtsnachweis (bei Kindern von unverheirateten Eltern)
Wer in unsere Gemeinde zieht, hat sich innert 14 Tagen nach der Einreise oder dem Umzug innerhalb der Schweiz persönlich anzumelden.
Zuzug aus dem Ausland Mitzubringen sind:
Pass
Arbeitsvertrag
Mietvertrag
Eheschein / Scheidungsurteil
Geburtsschein der Kinder
Sorgerechtsnachweis (bei Kindern von unverheirateten Eltern)
Zuzug innerhalb der Schweiz Wichtig: Bevor Sie sich anmelden, müssen Sie sich zuerst bei Ihrer alten Wohngemeinde abmelden. Die Anmeldung kann danach persönlich am Schalter oder online erfolgen (eine Online-Anmeldung ist zurzeit nur möglich, wenn Ihre bisherige Wohngemeinde dies ebenfalls anbietet).
Mitzubringen sind:
Pass
Ausländerausweis
Arbeitsvertrag
Mietvertrag
Eheschein (oder bei Heirat in der Schweiz Familienausweis)
Scheidungsurteil
Geburtsschein der Kinder
Sorgerechtsnachweis (bei Kindern von unverheirateten Eltern)
Gebühr Fr. 25.00 plus die Kosten des Ausländerausweises
Die Instrumente für die Führung des Finanzhaushaltes sind der Finanzplan, das Budget, die Jahresrechnung, die Liquiditätsplanung und die Vermögensverwaltung.
Finanzplan
Die mittelfristige Finanzplanung vereint eigentliche Finanz- und Aufgabenplanung. Sie entsteht im Lichtkegel und unter Einfluss der langfristigen Richtplanung und zeigt das Regierungsprogramm in Zahlen. Finanzplanung ist ein Behelf zur Koordination und Bewältigung komplexer Sachzusammenhänge zwischen Zielen, Strategien, Massnahmen und verfügbaren Mitteln. Ausserdem soll sie ein Instrumentarium zur Beobachtung, Bestimmung und Korrektur des finanzpolitischen Kurses sein. Die Finanzplanung ist somit ein Frühwarn-, Führungs- und Kontroll-Instrumentarium der Exekutive.
Budget
Das Budget zeigt die finanziellen Ziele des folgenden Rechnungsjahres. Die einzelnen Budgetkredite sind verbindliche Vorgaben der Stimmberechtigen an den Gemeinderat. Nachkredite müssen durch das zuständige Organ beschlossen werden. Ein Aufwandüberschuss kann budgetiert werden, wenn dieser durch das Eigenkapital gedeckt ist oder der Bilanzfehlbetrag innert 8 Jahren abgeschrieben werden kann. Das Budget wird zusammen mit der Steueranlage durch die Stimmberechtigten beschlossen.
Jahresrechnung
Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgs- und der Investitionsrechnung sowie der Bilanz.
Das Winterdienstkonzept dient als Strategiepapier, um den Umfang und die Qualität der Winterdienstarbeiten festzulegen.
Der kommunale Winterdienst umfasst den Schneebruch und die Glatteisbekämpfung auf allen Gemeindestrassen, Fusswegen, Trottoirs und Plätzen im bewohnten Gebiet der Gemeinde Seedorf.
Für den Winterdienst auf Kantonsstrassen ist das Tiefbauamt des Kantons Bern zuständig.
Planen Sie ein Projekt und sind nicht sicher, ob es im Wesentlichen baubewilligungsfähig ist?
Dann reichen Sie uns über eBau online eine Bauvoranfrage (mit Plänen und Projektbeschrieb) ein, die bei Bedarf durch die Abteilung Bau und Werke Seedorf elektronisch an die involvierten Fachstellen übermittelt werden kann. Die Beantwortung der Voranfrage erfolgt im Anschluss an die eingegangenen Rückmeldung(en) durch die Abteilung Bau und Werke Seedorf.
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