Änderung Gesetz und Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer per 1. Februar 2024

16. Feb 2024

Per 1. Februar 2024 wurde das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer sowie die Verordnung angepasst. Ebenfalls müssen die Gemeinden im Kanton Bern neu zwingend die Dienstleistung digitaler Umzug (eUmzug) anbieten. Die Gemeinde Seedorf bietet diese Möglichkeit seit 2021 an.

Heimatscheine:
Mit der Gesetzesänderung verschwindet der Heimatschein im Kanton Bern. Bei der Anmeldung von Schweizer/innen werden die Daten ausschliesslich über die digitale Schnittstelle vom Zivilstandsamt bezogen.

 
Niederlassungsausweise:

Die Niederlassungsausweise, welche bisher als Quittung für den deponierten Heimatschein ausgestellt wurden, entfallen ebenfalls. Zur Bestätigung des Wohnsitzes können Sie nach wie vor eine Wohnsitzbestätigung bestellen. Die Gebühr beträgt CHF 20.00.

 
Wohnsitzwesen in Seedorf:

Schweizer/innen, die in die Gemeinde Seedorf zuziehen, innerhalb der Gemeinde umziehen oder wegziehen, haben dies der Einwohnerkontrolle umgehend zu melden. Die Meldung kann entweder persönlich am Schalter oder via Online-Plattform eUmzug erfolgen.
Bei der persönlichen Meldung am Schalter, müssen Sie einen amtlichen Ausweis (Identitätskarte / Pass / Führerschein etc.) vorweisen.

Handhabung bestehende Heimatscheine in Seedorf:

Die bisher deponierten Heimatscheine bleiben nach wie vor bei der Einwohnerkontrolle hinterlegt.

 
Handhabung Heimatschein bei der Abmeldung in Seedorf:

Der Heimatschein wird Ihnen aushändigt. Möglicherweise benötigen Sie ihn, wenn Sie in einen anderen Kanton wegziehen. Sofern Sie in eine andere bernische Gemeinde wegziehen, bleibt der Heimatschein bei Ihnen zu Hause.

 
Änderung Personalien / Heimatort oder Zivilstand:

Die Einwohnerkontrolle Seedorf erhält die Mitteilung auf digitalem Weg. Der alte Heimatschein wird durch die Einwohnerkontrolle vernichtet und es wird kein neuer Heimatschein bestellt. Auch wird kein neuer Niederlassungsausweis ausgestellt. Das gleiche Verfahren gilt auch bei Einbürgerungen von ausländischen Personen sowie bei volljährigen Schweizer/innen.

 
Verstorbene Einwohner/innen:

Die Heimatscheine werden vernichtet. Auf Wunsch der Familie kann der Heimatschein auch ausgehändigt werden, dies ist der Gemeinde zu melden.

 
Für weitere Fragen zu Ihrem Heimatschein steht Ihnen die Einwohnerkontrolle jederzeit gerne zur Verfügung (032 391 99 50)

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